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Bei einem Vereinsverbot.


Orangsaya
Themenstarter
Beiträge : 2984

Ein eingetragener Verein ist rechtfähig. Er kann sich also zum Beispiel juristisch wehren. Soweit so gut. Wenn ein Verein aber verboten wird, dann gibt es den Verein nicht mehr. Die finanziellen Mittel sind nicht da, es gibt keinen Vorstand mehr, usw. Ein Widerspruch ist schlicht nicht möglich.
Wie ist das geregelt? Gibt es eine Übergangsfrist, bis der Verein endgültig gelöscht wird. Dar ein ehemaliges Vereinsmitglied klagen, oder müssen alle Vereinsmitglieder als natürliche Person klagen.
Keine Ahnung, wie das läuft. Kann sich der ehemalige Verein nicht wehren, würde es aus meine Sicht die Rechtsstaatlichkeit angreifen. Die Fragen kamen mir gerade auf. Viel gesucht habe ich nicht.

Antwort
5 Antworten
Herbstrose
Beiträge : 14194

Ein Verein kann nicht willkürlich verboten werden. Dafür gibt es Regeln. schauen wir doch mal ins Vereinsrecht:

"Die Vereinigungsfreiheit findet als Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zur streitbaren Demokratie ihre Schranken in den in Artikel 9 Abs. 2 GG abschließend aufgeführten Verbotsgründen. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz – VereinsG -) konkretisiert die verfassungsmäßigen Grenzen der Vereinigungsfreiheit. Danach können Vereine, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten werden. Das Vereinsgesetz enthält zudem Regelungen für so genannte Ausländervereine und ausländische Vereine, die auch aus anderen als den in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten werden können (§§ 14, 15 und 19 VereinsG)."

weiter heißt es:

"Mit einem Vereinsverbot ergeht in der Regel zugleich die Verfügung, dass das Vereinsvermögen beschlagnahmt ist und damit einem Veräußerungsverbot unterliegt. Als Folge des Vereinsverbots wird der verbotene Verein aufgelöst. Das Vereinsvermögen wird zugunsten des Staates eingezogen und für gemeinnützige Zwecke verwendet. Es dürfen weder Nachfolge- noch Ersatzorganisationen gegründet werden. Die Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen nicht mehr verwendet werden. Wer für den verbotenen Verein, eine Nachfolge- oder Ersatzorganisation bildet oder die Kennzeichen des verbotenen Vereins weiter verwendet, macht sich strafbar."

Veröffentlicht von: @orangsaya

Viel gesucht habe ich nicht.

Muss man auch nicht. Der gockel spuckt gleich als erstes die Seite des BMI aus.

herbstrose antworten


ALF.MELMAC
Beiträge : 2157

Ein Verbot wird nicht kommen ohne Vorankündigung

Da werden Auskünfte und Stellungnahmen verlangt werden...

alf-melmac antworten
JohnnyD
Beiträge : 1419

Das Verbot ist als Verwaltungsakt ganz normal anfechtbar, ggf. muss man noch gesondert die Aussetzung der Vollziehung verfolgen.

johnnyd antworten
2 Antworten
Orangsaya
(@orangsaya)
Beigetreten : Vor 7 Jahren

Beiträge : 2984

Genau da lag meine Frage.

Veröffentlicht von: @johnnyd

ggf. muss man noch gesondert die Aussetzung der Vollziehung verfolgen.

Bedeutet das, dass eine Rechtsfähigkeit wieder beschränkt eingesetzt wird.

orangsaya antworten
JohnnyD
(@johnnyd)
Beigetreten : Vor 23 Jahren

Beiträge : 1419

Der Verein kann sich gegen die gegen ihn gerichtete Entscheidung an die Gerichte wenden, bis die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

johnnyd antworten


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